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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29541;Rechtssatz
Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001708.X05Im RIS seit
08.09.1969Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009