RS Vwgh 1969/9/8 1708/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1969
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29541;

Rechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001708.X05

Im RIS seit

08.09.1969

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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