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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29540;Rechtssatz
In einer lediglich wirtschaftlichen Not, dh in einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht wird, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001708.X03Im RIS seit
08.09.1969Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009