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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Gegen den Bescheid einer, nach dem BVG obersten Verwaltungsbehörde, wie etwa der Landesregierung (Art 101 BVG), gibt es kein weiteres ordentliches Rechtsmittel (Fehlen einer sachlichen Oberbehörde bzw Berufungsbehörde).Gegen den Bescheid einer, nach dem BVG obersten Verwaltungsbehörde, wie etwa der Landesregierung (Artikel 101, BVG), gibt es kein weiteres ordentliches Rechtsmittel (Fehlen einer sachlichen Oberbehörde bzw Berufungsbehörde).
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses VerwaltungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001068.X01Im RIS seit
07.06.2002