Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs9 letzter Satz;Rechtssatz
Unter "Verlangen" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist das Begehren einer Maßnahme zu verstehen; die Initiative zu einer solchen Maßnahme hat also vom Verlangenden auszugehen. Eine bloße Zustimmung stellt kein Verlangen im Sinne dieser Gesetzesstelle dar.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Verlangen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerlangenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000935.X02Im RIS seit
03.06.2002