Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs9 letzter Satz;Rechtssatz
Wenn ein dem Arzt zur Untersuchung Vorgeführter und daher zur Duldung dieser Untersuchung und allenfalls auch Blutabnahme Verpflichteter sich einer von diesem Sachverständigen vorgeschlagenen Untersuchung unterzieht, noch dazu, nachdem ihm die Folgen einer Verweigerung vorgehalten worden sind und ihm mitgeteilt worden ist, dass sich der zweite Unfallbeteiligte ebenfalls dieser Maßnahme unterzogen hat, kann nicht gesagt werden, dass der Anstoß zu dieser Untersuchung von dem Vorgeführten ausgegangen ist diese Untersuchung also auf dessen "Verlangen" erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000935.X01Im RIS seit
03.06.2002