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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §12 Abs1;Rechtssatz
Unter "linkem bzw. rechtem Fahrstreifen" ist bei Vorhandensein von mehr als zwei Fahrstreifen immer nur der jeweils äußerste linke bzw. rechte Fahrstreifen in der Fahrtrichtung des Lenkers zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000810.X01Im RIS seit
07.06.2002