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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Unter einer Eingabe muß ein Schriftstück verstanden werden, das ein Beteiligter bei einer Behörde anbringt. Dies ergibt sich einerseits aus § 13 AVG 1950, der unter der Abschnittsbezeichnung "Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten" von der Behandlung "schriftlicher Eingaben" durch die Behörden spricht, anderseits aus dem Beteiligtenbegriff des § 8 AVG 1950, der darunter Personen verstanden wissen will, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen der auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.Unter einer Eingabe muß ein Schriftstück verstanden werden, das ein Beteiligter bei einer Behörde anbringt. Dies ergibt sich einerseits aus Paragraph 13, AVG 1950, der unter der Abschnittsbezeichnung "Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten" von der Behandlung "schriftlicher Eingaben" durch die Behörden spricht, anderseits aus dem Beteiligtenbegriff des Paragraph 8, AVG 1950, der darunter Personen verstanden wissen will, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen der auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001885.X04Im RIS seit
18.06.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015