RS Vwgh 1969/9/12 1885/68

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Veröffentlicht am 12.09.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wer eine schriftliche Eingabe an eine Behörde richtet, sei es im eigenen Namen oder im Vollmachtsnamen eines anderen, der tritt mit dieser Behörde in Verkehr und hat es zu verantworten, wenn sein Vorbringen als beleidigend beurteilt wird. Wer hingegen eine Eingabe zwar verfaßt hat, gegenüber der Behörde aber weder im eigenen Namen noch im Vollmachtsnamen auch als diejenige Person aufgetreten ist, als deren Vorbringen die Eingabe gelten soll, hat für seine Person an die Behörde keine Erklärung abgegeben und hat somit auch den Anstand im Umgang mit der Behörde nicht zu verletzen vermocht. Eine Mehrheit von Tätern kann also in einem solchen Falle nicht angenommen werden. Gegen diese Auffassung spricht übrigens auch nicht das E des VwGH vom 21.5.1930, VwSlg 16143 A/1930. Wenn es dort nämlich heißt, daß für die Stilisierung einer Eingabe der Verfasser verantwortlich sei, so ist nach dem weiteren Inhalt dieses Erkenntnisses darunter derjenige verstanden worden, der seine Eingabe selbst stilisiert hat, nicht aber ein Dritter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001885.X03

Im RIS seit

18.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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