RS Vwgh 1969/9/12 1885/68

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Veröffentlicht am 12.09.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wer eine Eingabe zwar verfaßt, gegenüber der Behörde aber weder im eigenen noch im Vollmachtsnamen als jene Person auftritt, als deren Vorbringen die Eingabe gelten soll, gibt für seine Person kein Erklärung an die Behörde ab und kann daher auch nicht den Anstand im Umgang mit der Behörde verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001885.X01

Im RIS seit

18.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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