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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Wer eine Eingabe zwar verfaßt, gegenüber der Behörde aber weder im eigenen noch im Vollmachtsnamen als jene Person auftritt, als deren Vorbringen die Eingabe gelten soll, gibt für seine Person kein Erklärung an die Behörde ab und kann daher auch nicht den Anstand im Umgang mit der Behörde verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001885.X01Im RIS seit
18.06.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015