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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Das Einlassen "abgekehrter" überflüssiger Jauche in einen Bach kann keineswegs als Gemeingebrauch gewertet werden und ist somit bewilligungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001857.X01Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015