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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §32;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des JL in N, vertreten durch Dr. Karl Maly, Rechtsanwalt in Innsbruck, Viktor Danklstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Oktober 1968, Zl. IIIa 1-757/2, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des JL in N, vertreten durch Dr. Karl Maly, Rechtsanwalt in Innsbruck, Viktor Danklstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Oktober 1968, Zl. römisch drei a 1-757/2, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 1967 vom Gendarmeriepostenkommando Umhausen bei der Bezirkshauptmannschaft Imst die Anzeige erstattet, daß er anfangs November 1967 mittels einer elektrischen Pumpe Jauche von seinem Hof über einen Hang hinuntergeleitet habe, von wo die Jauche in weiterer Folge durch einen schmalen Wassergraben in den B-bach geronnen sei. Der erhebende Beamte habe die Jauchenspuren noch einwandfrei feststellen können. Der Beschwerdeführer habe die Tat gegenüber diesem Beamten auch zugegeben. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, die Jauche zu entfernen, zumal er für sie auf seinen Wiesen keine Verwendung habe. Als gegen ihn zunächst eine Strafverfügung erlassen wurde, erhob der Beschwerdeführer Einspruch und rechtfertigte sich damit, daß dem anzeigenden Gendarmeriebeamten bei seinen Erhebungen oder bei Abfassung seiner Meldung ein Irrtum unterlaufen sein müsse. Die Jauche sei tatsächlich bereits am 28. Oktober 1967 unter Beihilfe des WM (Betreuer der Pumpe) auf den Rain des Beschwerdeführers ausgeschöpft worden. Der Rain reiche wohl über den "X", aber nicht bis zu dem unterhalb vorbeiführenden schmalen Graben. Der Boden sei an diesem Tage vollkommen trocken und nicht gefroren gewesen, sodaß die Jauche zur Gänze vom Erdreich aufgenommen worden sei und nicht über den Rain zum Graben rinnen, noch viel weniger zum Bbach habe gelangen können. Etwa acht Tage später habe JL und etwa eine Woche danach wiederum JS "gesurt". Erst am 29. Oktober 1967 sei der erste Schnee gefallen und danach Frost aufgetreten. Bei gefrorenem Boden wäre es möglich gewesen, daß die Jauche über den Rain hinuntergeronnen wäre. Die nach dem Schneefall und nach Eintreten von Frost vorgenommenen Feststellungen des erhebenden Gendarmeriebeamten über vorhandene Jauchenspuren seien auch deshalb unzulänglich, weil nicht hervorgehe, ob der Beamte diese Spuren bis zur Bachmündung habe verfolgen und von den Spuren der Düngungen des JL und JS habe unterscheiden können. Es sei mit dem Beschwerdeführer anläßlich der Erhebung keine Niederschrift aufgenommen worden und er hätte sie selbstverständlich auch mit einem solchen Inhalt niemals unterfertigt. Es solle ein Augenschein vorgenommen werden.
Daraufhin wurde der Nachbar JS durch die Gendarmerie befragt; er sagte aus, er könne mit Sicherheit sagen, daß der Beschwerdeführer an einem Novemberabend mit einer von WM bedienten Pumpe eine größere Menge Jauche über den "X" östlich der Kirche hinuntergeleitet habe. Er habe wohl versucht, die Jauche etwas am Steilhang zu verteilen, doch sei ihm dies nur teilweise gelungen. Die Jauche sei ebenso in den unten vorbeiführenden Wassergraben und in weiterer Folge in den Dorfbach geronnen, wie einige Tage später die von JS abgepumpte Jauche. Der Grund des Beschwerdeführers liege unmittelbar neben dem des JS und die Jauche habe in beiden Fällen denselben Weg genommen. Wohl habe nur ein Teil der Jauche den Bach erreichen können, doch habe der Rasen wegen des stark gefrorenen Bodens nicht viel davon aufsaugen können. WM gab vor der Gendarmerie an, daß er im Oktober oder November 1967 abends bei dem Beschwerdeführer Jauche gepumpt habe. Damals habe es etwas Schnee gegeben. Seiner Meinung nach sei nicht viel Jauche, wahrscheinlich gar keine, bis zum Dorfbach gekommen.
Zu diesen Aussagen führte der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine Tochter als Zeugen dafür, daß die Durchführung am letzten Samstag vor Allerheiligen und damit laut amtlichem Wetterbericht vor dem nachfolgenden Kälteeinbruch stattgefunden habe. Damit würde aber auch erwiesen, daß der Boden damals noch nicht gefroren gewesen sei und damit auch Jauche nicht in den Bach habe gelangen können. JS und WM müßten irrigerweise zu ihren Aussagen gelangt sein.
Durch die Gendarmerie wurde nunmehr der Schmiedemeister AF befragt, der angab, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer an einem Novemberabend die Jauche über den "X" hinuntergepumpt habe. Von dort sei die Jauche, zumindest teilweise, in den Wassergraben und weiter in den B-bach gelangt. Zu diesem Zeitpunkt seien "X" und Graben stark gefroren gewesen.
Mit Straferkenntnis vom 11. April 1968 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Imst gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,--, für den Fall der Nichteinbringlichkeit Ersatzarrest in der Dauer von drei Tagen, weil er anfangs November 1967 bei seinem Anwesen die Stalljauche über einen Hang hinuntergeleitet habe, wo sie durch einen schmalen Wassergraben in den B-bach eingedrungen sei und diesen gröblich verunreinigt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 30 ff. des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen und sei hiefür nach § 137 dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen. In der dagegen eingebrachten Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß keine einzige Auskunftsperson zeugenschaftlich vernommen worden sei, daß aber auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen (Ehegattin und Tochter) nicht gehört worden seien. Es hätte eine Gegenüberstellung der Auskunftspersonen vor der erkennenden Behörde stattfinden sollen, um den Sachverhalt klarzustellen. Die bisher gehörten Auskunftspersonen hätten zufolge der irrigen Annahme der Gendarmerie, daß das Auspumpen der Jauche im November stattgefunden habe, ebenso irrtümlich auf die Frostlage dieses Monates geschlossen und danach ihre Aussagen gemacht.Mit Straferkenntnis vom 11. April 1968 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Imst gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,--, für den Fall der Nichteinbringlichkeit Ersatzarrest in der Dauer von drei Tagen, weil er anfangs November 1967 bei seinem Anwesen die Stalljauche über einen Hang hinuntergeleitet habe, wo sie durch einen schmalen Wassergraben in den B-bach eingedrungen sei und diesen gröblich verunreinigt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 30, ff. des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen und sei hiefür nach Paragraph 137, dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen. In der dagegen eingebrachten Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß keine einzige Auskunftsperson zeugenschaftlich vernommen worden sei, daß aber auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen (Ehegattin und Tochter) nicht gehört worden seien. Es hätte eine Gegenüberstellung der Auskunftspersonen vor der erkennenden Behörde stattfinden sollen, um den Sachverhalt klarzustellen. Die bisher gehörten Auskunftspersonen hätten zufolge der irrigen Annahme der Gendarmerie, daß das Auspumpen der Jauche im November stattgefunden habe, ebenso irrtümlich auf die Frostlage dieses Monates geschlossen und danach ihre Aussagen gemacht.
Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sagte WM, nunmehr als Zeuge vernommen, im wesentlichen aus, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob damals bereits Schnee gelegen sei oder nicht. Ebenso wisse er nicht mehr, ob der Boden gefroren gewesen sei. Am folgenden Tag (einem Sonntag) habe ihm der Beschwerdeführer auf Befragen mitgeteilt, daß die Jauche nicht bis zum Dorfbach geronnen sei. Ebenfalls zeugenschaftlich vernommen sagte AF aus, daß er sich gut erinnern könne, daß WM im Spätherbst 1967 die Jauchengrube des Beschwerdeführers entleert habe. Am nächstfolgenden Morgen habe dieser Zeuge von seinem Haus aus gesehen, daß über den "X" herunter Jauche gepumpt wurde und die Jauche den Graben entlang bis zum Dorfbach und in diesen hineingeronnen sei. Der ganze Graben sei bis zum Dorfbach verfärbt gewesen. Ob Schnee gelegen sei, wisse er nicht mehr, doch sei der Boden dort um diese Zeit meist schon gefroren.
Der seinerzeit mit der Erhebung betraut gewesene Gendarmerierayonsinspektor MF bekundete zeugenschaftlich, nur wiederholen zu können, was er in der Anzeige angeführt habe. Der Beschwerdeführer sei der Tat geständig gewesen und habe jene Aussage gemacht, die in der schriftlichen Anzeige niedergelegt worden sei. Seine örtlichen Beobachtungen über die Jauchenspuren bis zum Bach dürften höchstens 2 bis 3 Tage nach der Tatzeit erfolgt sein. Er habe diese Spuren vom Hang des Beschwerdeführers bis zur Einmündung in den Dorfbach verfolgt.
Mit dem Bescheid vom 21. Oktober 1968 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Die Beschwerde, mit der diesem Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet wird, mußte aus nachfolgenden Erwägungen als unbegründet befunden werden:
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung nach der beigegebenen Begründung wesentlich auf die zeugenschaftlichen Aussagen des WM, AF und Gendarmerierayonsinspektors MF. Diese Zeugenaussagen wurden dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 (im Verwaltungsstrafverfahren laut § 24 VStG 1950 anzuwenden) vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht zur Stellungnahme bekanntgegeben. Insbesondere ist dabei das Beschwerdevorbringen von Gewicht, wonach AF entgegen seiner erst als Zeuge gebrachten Mitteilung, er habe das Herabpumpen der Jauche und deren Rinnen bis zum Bach von seinem Haus aus beobachtet, zufolge der örtlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage gewesen sein könne, eine solche Beobachtung von seinem Haus aus zu machen. Des weiteren ist von Bedeutung, daß die vom Beschwerdeführer als Entlastungszeugen angebotenen Personen, nämlich seine Ehefrau und seine Tochter, bezüglich des Zeitpunktes der Entleerung der Jauchengrube nicht gehört wurden, obwohl es nicht von vornherein auszuschließen sein konnte, daß ihren Angaben dieselbe oder mehr Glaubwürdigkeit zuzumessen sei als denen der übrigen Zeugen und daß diese Angaben für das gegebene Thema maßgeblich sein konnten.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung nach der beigegebenen Begründung wesentlich auf die zeugenschaftlichen Aussagen des WM, AF und Gendarmerierayonsinspektors MF. Diese Zeugenaussagen wurden dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 (im Verwaltungsstrafverfahren laut Paragraph 24, VStG 1950 anzuwenden) vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht zur Stellungnahme bekanntgegeben. Insbesondere ist dabei das Beschwerdevorbringen von Gewicht, wonach AF entgegen seiner erst als Zeuge gebrachten Mitteilung, er habe das Herabpumpen der Jauche und deren Rinnen bis zum Bach von seinem Haus aus beobachtet, zufolge der örtlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage gewesen sein könne, eine solche Beobachtung von seinem Haus aus zu machen. Des weiteren ist von Bedeutung, daß die vom Beschwerdeführer als Entlastungszeugen angebotenen Personen, nämlich seine Ehefrau und seine Tochter, bezüglich des Zeitpunktes der Entleerung der Jauchengrube nicht gehört wurden, obwohl es nicht von vornherein auszuschließen sein konnte, daß ihren Angaben dieselbe oder mehr Glaubwürdigkeit zuzumessen sei als denen der übrigen Zeugen und daß diese Angaben für das gegebene Thema maßgeblich sein konnten.
Wenngleich die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich beim Einlassen "abgekehrter" überflüssiger Jauche in einen Bach um einen Gemeingebrauch im Sinne des § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959, irrig sein müßte, weil es für eine solche Art einer Gewässerverunreinigung jedenfalls einer Bewilligung nach § 32 dieses Gesetzes bedürfte, konnte angesichts der geschilderten Verfahrensmängel vom Verwaltungsgerichtshof dennoch nicht hinreichend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer mit Recht angelastet wurde, er habe anfangs November 1967 Stalljauche über einen Hang hinuntergeleitet, von dem sie über einen Wassergraben in den B-bach eingedrungen sei und diesen verunreinigt habe. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 konnte von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Wenngleich die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich beim Einlassen "abgekehrter" überflüssiger Jauche in einen Bach um einen Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 8, des Wasserrechtsgesetzes 1959, irrig sein müßte, weil es für eine solche Art einer Gewässerverunreinigung jedenfalls einer Bewilligung nach Paragraph 32, dieses Gesetzes bedürfte, konnte angesichts der geschilderten Verfahrensmängel vom Verwaltungsgerichtshof dennoch nicht hinreichend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer mit Recht angelastet wurde, er habe anfangs November 1967 Stalljauche über einen Hang hinuntergeleitet, von dem sie über einen Wassergraben in den B-bach eingedrungen sei und diesen verunreinigt habe. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 konnte von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Antragsgemäß war dem Bund laut § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 sowie nach Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 1.000,-- an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.Antragsgemäß war dem Bund laut Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 sowie nach Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, die Zahlung von S 1.000,-- an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Wien, am 12. September 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001857.X00Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015