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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Die Ordnungsstrafen dienen der Ahndung von Anstandsverletzungen im Verkehr mit Behörden. Ein ungeziemendes, den Anstand verletzendes Verhalten ist dann gegeben, wenn eine Eingabe jenes Maßhalten im Verkehr mit der Behörde vermissen läßt, das die Achtung vor der Behörde erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001019.X04Im RIS seit
30.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010