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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein unzuständigerweise ergangener vorinstanzlicher Bescheid von der Berufungsbehörde aufgehoben, so hat sie hinsichtlich eines durch die Aufhebung wieder unerledigten Antrages sinngemäß nach § 6 AVG 1950 vorzugehen. Trifft sie, obwohl selbst unzuständig, eine zurückweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages, statt ihn an die zuständige Stelle zu leiten, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit.Wurde ein unzuständigerweise ergangener vorinstanzlicher Bescheid von der Berufungsbehörde aufgehoben, so hat sie hinsichtlich eines durch die Aufhebung wieder unerledigten Antrages sinngemäß nach Paragraph 6, AVG 1950 vorzugehen. Trifft sie, obwohl selbst unzuständig, eine zurückweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages, statt ihn an die zuständige Stelle zu leiten, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001566.X02Im RIS seit
06.05.2002