RS Vwgh 1969/9/15 1566/68

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Veröffentlicht am 15.09.1969
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde ein unzuständigerweise ergangener vorinstanzlicher Bescheid von der Berufungsbehörde aufgehoben, so hat sie hinsichtlich eines durch die Aufhebung wieder unerledigten Antrages sinngemäß nach § 6 AVG 1950 vorzugehen. Trifft sie, obwohl selbst unzuständig, eine zurückweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages, statt ihn an die zuständige Stelle zu leiten, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit.Wurde ein unzuständigerweise ergangener vorinstanzlicher Bescheid von der Berufungsbehörde aufgehoben, so hat sie hinsichtlich eines durch die Aufhebung wieder unerledigten Antrages sinngemäß nach Paragraph 6, AVG 1950 vorzugehen. Trifft sie, obwohl selbst unzuständig, eine zurückweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages, statt ihn an die zuständige Stelle zu leiten, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001566.X02

Im RIS seit

06.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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