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L00023 Landesregierung NiederösterreichNorm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Regelung innerhalb der für die Vollziehung an sich zuständigen Landesregierung dahingehend, ob diese Angelegenheit von der Kollegialbehörde oder von einem einzelnen Mitglied dieser Behörde zu vollziehen ist, gesetzmäßig nicht gegeben ist, dann ist die Landesregierung für Berufungen nicht zuständig (Hinweis E VfGH 4.12.1968, V 73/68).Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Regelung innerhalb der für die Vollziehung an sich zuständigen Landesregierung dahingehend, ob diese Angelegenheit von der Kollegialbehörde oder von einem einzelnen Mitglied dieser Behörde zu vollziehen ist, gesetzmäßig nicht gegeben ist, dann ist die Landesregierung für Berufungen nicht zuständig (Hinweis E VfGH 4.12.1968, römisch fünf 73/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000772.X02Im RIS seit
24.04.2002