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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;Rechtssatz
Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001001.X01Im RIS seit
08.06.2001