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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §15;Rechtssatz
Auch wenn bei der Antragstellung ersichtlich war, daß eine Mehrheit von physischen Personen einschreite, so bewirkt doch die Bezeichnung der Partei als "Interessengemeinschaft" im Bescheid, daß die Erledigung mangels eines geeigneten Normadressaten (physische oder juristische Person) ins Leere gegangen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001663.X02Im RIS seit
11.07.2001