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L82000 BauordnungNorm
ABGB §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1908/65 B VS 24. September 1968 VwSlg 7409 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach § 66 der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt. *Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach Paragraph 66, der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt. *
B VS 24.9.1968, 1908/65 #1 VwSlg 7409 A/1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001663.X01Im RIS seit
11.07.2001