RS Vwgh 1969/9/22 1663/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1969
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §15;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1908/65 B VS 24. September 1968 VwSlg 7409 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach § 66 der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt. *Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach Paragraph 66, der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt. *

B VS 24.9.1968, 1908/65 #1 VwSlg 7409 A/1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001663.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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