Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0946/68 B VS 22. September 1969; Siehe: 0945/68 B VS 25. Mai 1970 = Abgesonderter Kostenbeschluß.Rechtssatz
Keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, dass das Offenbarwerden des verfahrensrechtlichen Sachverhaltes der Klaglosstellung davon abhängig wäre, ob ein Bescheid (im Beschwerdefall der nicht innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG nachgeholte Bescheid) beim Verwaltungsgerichtshof (oder allenfalls beim Verfassungsgerichtshof) bekämpft wird oder nicht.Keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, dass das Offenbarwerden des verfahrensrechtlichen Sachverhaltes der Klaglosstellung davon abhängig wäre, ob ein Bescheid (im Beschwerdefall der nicht innerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG nachgeholte Bescheid) beim Verwaltungsgerichtshof (oder allenfalls beim Verfassungsgerichtshof) bekämpft wird oder nicht.
Anmerkung: Der Bf hatte den verspätet nachgeholten Bescheid der zuvor mit Säumnisbeschwerde belangten Behörde unbekämpft gelassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000945.X02Im RIS seit
10.06.2002