Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0946/68 B VS 22. September 1969; Siehe: 0945/68 B VS 25. Mai 1970 = Abgesonderter Kostenbeschluß.Rechtssatz
Wird der nachgeholte Bescheid - mag er auch am letzten Tag der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist datiert sein - erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt, also nach außen mitgeteilt, dann ist er nicht fristgerecht erlassen worden. Eine Einstellung des Verfahrens gem § 36 Abs 2 VwGG kommt somit nicht in Betracht.Wird der nachgeholte Bescheid - mag er auch am letzten Tag der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist datiert sein - erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt, also nach außen mitgeteilt, dann ist er nicht fristgerecht erlassen worden. Eine Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG kommt somit nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000945.X01Im RIS seit
10.06.2002