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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Zum Nachweis der Identität genügt die Nennung des Namens und die Übergabe der grünen Versicherungskarte nicht. Vielmehr erfordert die gesetzliche Bestimmung, daß die Identität durch Vorweisung amtlicher Unterlagen nachgewiesen wird.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000275.X01Im RIS seit
06.05.2002