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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Einer Person kommt die Stellung als öffentliches Organ nur insoweit zu, als sie auch tatsächlich in dieser Funktion tätig wird. Der Begriff "öffentliches Organ" ist somit, soweit sich aus dem Gesetz nicht eindeutig etwas anderes ergibt, als funktionell bestimmt anzusehen. Er geht nicht, wie etwa der des öffentlich Bediensteten (vgl hiezu etwa § 7 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes BGBl Nr 54/1958 idF BGBl Nr 298/1960, der im Gegensatz zu § 34 Abs 4 AVG "Beamte des Dienststandes" von der Verhängung von Ordnungsstrafen ausnimmt), von der dienstrechtlichen Stellung des Organwalters aus. So betrachtet kann aber den Worten "die in Ausübung ihres Amtes einschreiten" im ersten Satz des vierten Absatzes des § 34 AVG 1950 nicht eine die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung einschränkende, sondern nur eine den Begriff des öffentlichen Organes erläuternde Bedeutung beigemessen werden, nämlich die Bedeutung "öffentliche Organe, das sind Personen, die in Ausübung ihres Amtes einschreiten". Bei dieser Auffassung ändert auch der Umstand, daß im zweiten Satz dieser Stelle das Verbot, gegen öffentliche Organe eine Ordnungsstrafe zu verhängen, nur für solche Personen Geltung beanspruchen kann, die in Ausübung ihres Amtes, also in amtlicher Eigenschaft, als Vertreter einschreiten.Einer Person kommt die Stellung als öffentliches Organ nur insoweit zu, als sie auch tatsächlich in dieser Funktion tätig wird. Der Begriff "öffentliches Organ" ist somit, soweit sich aus dem Gesetz nicht eindeutig etwas anderes ergibt, als funktionell bestimmt anzusehen. Er geht nicht, wie etwa der des öffentlich Bediensteten vergleiche hiezu etwa Paragraph 7, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 298 aus 1960,, der im Gegensatz zu Paragraph 34, Absatz 4, AVG "Beamte des Dienststandes" von der Verhängung von Ordnungsstrafen ausnimmt), von der dienstrechtlichen Stellung des Organwalters aus. So betrachtet kann aber den Worten "die in Ausübung ihres Amtes einschreiten" im ersten Satz des vierten Absatzes des Paragraph 34, AVG 1950 nicht eine die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung einschränkende, sondern nur eine den Begriff des öffentlichen Organes erläuternde Bedeutung beigemessen werden, nämlich die Bedeutung "öffentliche Organe, das sind Personen, die in Ausübung ihres Amtes einschreiten". Bei dieser Auffassung ändert auch der Umstand, daß im zweiten Satz dieser Stelle das Verbot, gegen öffentliche Organe eine Ordnungsstrafe zu verhängen, nur für solche Personen Geltung beanspruchen kann, die in Ausübung ihres Amtes, also in amtlicher Eigenschaft, als Vertreter einschreiten.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 öffentliches OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001683.X04Im RIS seit
19.02.2002