Index
L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
Statut Salzburg 1966 §77;Rechtssatz
Enthält eine Beschwerde eine beleidigende Schreibweise über die belangte Behörde, dann kann nur der VwGH, nicht etwa die belangte Behörde, eine Ordnungsstrafe verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001683.X03Im RIS seit
19.02.2002