RS Vwgh 1969/9/23 1683/67

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Veröffentlicht am 23.09.1969
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

Statut Salzburg 1966 §77;
VwGG §13 Z3;

Rechtssatz

Enthält eine Beschwerde eine beleidigende Schreibweise über die belangte Behörde, dann kann nur der VwGH, nicht etwa die belangte Behörde, eine Ordnungsstrafe verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001683.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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