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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen einen öffentlich rechtlichen Bediensteten, der einem Disziplinarrecht untersteht, etwa einen Richter, ist nach § 34 Abs 4 AVG nur dann ausgeschlossen, wenn dieser ein ordnungswidriges Verhalten in Ausübung seines Amtes setzt, nicht aber dann, wenn er in eigener Sache als Partei oder als nicht berufsmäßiger Vertreter einer Partei auftritt.Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen einen öffentlich rechtlichen Bediensteten, der einem Disziplinarrecht untersteht, etwa einen Richter, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, AVG nur dann ausgeschlossen, wenn dieser ein ordnungswidriges Verhalten in Ausübung seines Amtes setzt, nicht aber dann, wenn er in eigener Sache als Partei oder als nicht berufsmäßiger Vertreter einer Partei auftritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001683.X02Im RIS seit
19.02.2002