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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
In allen Angelegenheiten, die das Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden über die Gemeinden berühren, insbesondere im Vorstellungsverfahren hat die Gemeinde keinerlei Zuständigkeit, in welcher Form immer, als Hoheitsbehörde zu entscheiden, sondern nur das Recht auf Parteistellung. Enthält eine Vorstellung Ausführungen, die als beleidigende Schreibweise angesehen werden können, so kann eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG nur von der Aufsichtsbehörde verhängt werden (Hinweis E 20.6.1969, 1645/67).In allen Angelegenheiten, die das Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden über die Gemeinden berühren, insbesondere im Vorstellungsverfahren hat die Gemeinde keinerlei Zuständigkeit, in welcher Form immer, als Hoheitsbehörde zu entscheiden, sondern nur das Recht auf Parteistellung. Enthält eine Vorstellung Ausführungen, die als beleidigende Schreibweise angesehen werden können, so kann eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG nur von der Aufsichtsbehörde verhängt werden (Hinweis E 20.6.1969, 1645/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001683.X01Im RIS seit
19.02.2002