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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1859 §18 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0192/66 B VS 2. Juli 1969 VwSlg 7618 A/1969 RS 2Stammrechtssatz
Der dem Verwaltungsverfahren gemäß § 18 Abs 5 und 7 GewO beigezogenen Fachgruppe kommt Beschwerdelegitimation gemäß § 131 Abs 1 Z1 B-VG nur insoweit zu, als diese darüber Klage zu führen hat, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt worden zu sein. (Mit diesem B wurde von der bisherigen Rechtsprechung, der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch Beschwerdelegitimation einzuräumen, abgegangen.Der dem Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO beigezogenen Fachgruppe kommt Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Z1 B-VG nur insoweit zu, als diese darüber Klage zu führen hat, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt worden zu sein. (Mit diesem B wurde von der bisherigen Rechtsprechung, der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren und auch Beschwerdelegitimation einzuräumen, abgegangen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001585.X01Im RIS seit
01.02.2002