RS Vwgh 2006/11/9 2006/07/0073

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §29 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0101 E 26. Jänner 1998 RS 4(Hier: Auflage gemäß § 29 Abs 6 AWG 2002, "Wirkungsbereich Gewerbesystem")

Stammrechtssatz

Hat sich die Partei schon im Verfahren erster Instanz, aber auch in der Berufung gegen näher bezeichnete Vorschreibungen gewendet, darf die Berufungsbehörde die Bewilligung nicht unter der Vorschreibung dieser Auflagen erteilen; vielmehr hat sie, wenn sie auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zur Auffassung gelangen kann, daß die Bewilligungsvoraussetzungen bei antragsgemäßer Ausführung des Vorhabens - ohne Bedachtnahme auf die Vorschreibungen - nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070073.X07

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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