RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0103 B 27. April 1995 RS 1(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Dem Bf ist es zwar verwehrt, in einem anhängigen Beschwerdeverfahren in Schriftsätzen weitere Beschwerdepunkte geltend zu machen oder den Beschwerdegegenstand zu erweitern. Nachträgliches Vorbringen im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte ist jedoch nicht unzulässig und ist diesbezüglich dem VwGH eine Auseinandersetzung mit nachgetragenen Beschwerdegründen nicht verwehrt (Hinweis E 27.2.1980, 1498/79 ua).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X21

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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