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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §49;Rechtssatz
Dass der entlassene Beamte nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, den Angehörigen Unterhalt zu leisten und nach seinem Einkommen hiezu auch imstande ist, hindert, solange nicht festgestellt ist, dass er den Angehörigen auch tatsächlich den notwendigen Unterhalt leistet, nicht die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 49 PG 1965.Dass der entlassene Beamte nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, den Angehörigen Unterhalt zu leisten und nach seinem Einkommen hiezu auch imstande ist, hindert, solange nicht festgestellt ist, dass er den Angehörigen auch tatsächlich den notwendigen Unterhalt leistet, nicht die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach Paragraph 49, PG 1965.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000255.X03Im RIS seit
18.04.2002