RS Vwgh 1969/9/25 0255/68

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Veröffentlicht am 25.09.1969
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §49;
  1. PG 1965 § 49 heute
  2. PG 1965 § 49 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  3. PG 1965 § 49 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. PG 1965 § 49 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PG 1965 § 49 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. PG 1965 § 49 gültig von 01.07.1971 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Rechtssatz

Dass der entlassene Beamte nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, den Angehörigen Unterhalt zu leisten und nach seinem Einkommen hiezu auch imstande ist, hindert, solange nicht festgestellt ist, dass er den Angehörigen auch tatsächlich den notwendigen Unterhalt leistet, nicht die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 49 PG 1965.Dass der entlassene Beamte nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, den Angehörigen Unterhalt zu leisten und nach seinem Einkommen hiezu auch imstande ist, hindert, solange nicht festgestellt ist, dass er den Angehörigen auch tatsächlich den notwendigen Unterhalt leistet, nicht die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach Paragraph 49, PG 1965.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000255.X03

Im RIS seit

18.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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