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41/01 SicherheitsrechtNorm
GendDG 1919 §13;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1354/72 E VS 29. November 1973 VwSlg 8511 A/1973; RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Angehörigen eines entlassenen Beamten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pensionsgesetzes 1965 im Genuss eines auf Grund des § 13 der Gendarmeriedisziplinarvorschrift, StGBl Nr 161/1919 gewährten Unterhaltsbeitrages standen, steht für die Zeit ab 1.1.1966 ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nur auf Grund eines nach § 60 in Verbindung mit § 49 PG 1965 erlassenen Bescheides zu.Angehörigen eines entlassenen Beamten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pensionsgesetzes 1965 im Genuss eines auf Grund des Paragraph 13, der Gendarmeriedisziplinarvorschrift, StGBl Nr 161 aus 1919, gewährten Unterhaltsbeitrages standen, steht für die Zeit ab 1.1.1966 ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nur auf Grund eines nach Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 49, PG 1965 erlassenen Bescheides zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000255.X02Im RIS seit
18.04.2002