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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
OrtsbildschutzV Tir 1943 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1625/68 E 30. Juni 1969 RS 1Stammrechtssatz
In der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz des Inhaltes, dass immer dann, wenn ein bestimmtes Verhalten an einer oder mehreren Personen verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, an diese Person auch ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt werden kann, nicht feststellbar.
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E 30.6.1969, 1625/68 #4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001048.X01Im RIS seit
26.03.2002