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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §311 Abs1;Rechtssatz
Das Merkmal eines laufenden Versorgungsgenusses setzt zwar regelmäßig wiederkehrende Leistungen voraus, wird aber durch eine Befristung dieser Leistungen nicht ausgeschlossen. Der Waisenversorgungsgenuß nach § 16 BundesbahnPO 1966 ist daher ein laufender Versorgungsgenuß gem. § 311 ASVG.Das Merkmal eines laufenden Versorgungsgenusses setzt zwar regelmäßig wiederkehrende Leistungen voraus, wird aber durch eine Befristung dieser Leistungen nicht ausgeschlossen. Der Waisenversorgungsgenuß nach Paragraph 16, BundesbahnPO 1966 ist daher ein laufender Versorgungsgenuß gem. Paragraph 311, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000254.X01Im RIS seit
06.05.2002