RS Vwgh 2006/11/9 2006/07/0073

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §29;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthält ein Genehmigungsantrag iSd § 29 AWG 2002 als Projekt ein Sammel- und Verwertungssystem, das auf die Sammlung und Verwertung gewerblich anfallender Abfälle ausgerichtet ist, so stellt dieses Projekt eine Einheit dar, zumal das Projekt eine Aufspaltung in zwei Teile, von denen einer gewerblich anfallende Abfälle umfasst, die ihrer Art nach den in Haushalten anfallenden Abfällen vergleichbar sind, während sich der andere auf alle übrigen gewerblich anfallenden Abfälle bezieht, nicht enthält. Es ist daher nicht zulässig, dieses Projekt aufzuspalten und einen nicht gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Sammlung und Verwertung haushaltsnah anfallender Verpackungen abzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070073.X04

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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