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10/10 GrundrechteNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren vor einer staatlichen Behörde kann ein Feststellungsbescheid nur über die Zugehörigkeit bzw Nichtzugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nach staatlichem Recht erlassen werden. Fragen des inneren kirchlichen Rechtes sind hiebei nicht von Bedeutung, ebensowenig wie eine staatliche Feststellung für den autonomen kirchlichen Bereich erfolgen kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001690.X01Im RIS seit
14.05.2002