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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs2;Rechtssatz
Ein Erkenntnis des VfGH, mit dem ein Gesetz oder ein Teil eines solchen als verfassungswidrig aufgehoben wird, wirkt lediglich auf die Rechtsfälle zurück, die für den VfGH Anlaß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gebildet haben. Im übrigen wirkt das Erkenntnis des VfGH lediglich vom Tage der Wirksamkeit der Aufhebung an. Der VwGH ist verpflichtet (wenn die Beschwerde nicht Anlaßfall war), das betreffende Gesetz noch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, daß der VfGH für das Wirksamwerden der Aufhebung eine Frist bestimmt hat (Hinweis E 2.12.1963, 0455/63, und E 21.9.1964, 0769/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001788.X01Im RIS seit
14.05.2002