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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem Wasserrechtsgesetz entschädigungsfähige Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich um einen projektsmäßig vorgesehenen Eingriff in die aus dem Grundeigentum fließenden Rechte handeln. Die bloße Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes stellt keinen solchen Eingriff dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001052.X02Im RIS seit
06.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015