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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs1;Rechtssatz
§ 114 Abs 1 begründet keinen unbeschränkten Entschädigungsanspruch der durch ein Projekt irgendwie "Berührten" dritten Personen, sondern nur den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der im Wasserrechtsgesetz besonders normierten Fälle. Das Wort "nur" in § 115 Abs 1 begründet den Sonderfall, dass die Möglichkeit entfällt, dem bevorzugten Wasserbauvorhaben "bestehende Rechte" im Sinne des § 12 Abs 1 und 2 entgegenzusetzen oder Einwendungen aus dem Titel eines Fischereirechtes geltend zu machen; dass vielmehr aus solchen Titeln nur auf Entschädigung gedrungen werden kann.Paragraph 114, Absatz eins, begründet keinen unbeschränkten Entschädigungsanspruch der durch ein Projekt irgendwie "Berührten" dritten Personen, sondern nur den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der im Wasserrechtsgesetz besonders normierten Fälle. Das Wort "nur" in Paragraph 115, Absatz eins, begründet den Sonderfall, dass die Möglichkeit entfällt, dem bevorzugten Wasserbauvorhaben "bestehende Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 entgegenzusetzen oder Einwendungen aus dem Titel eines Fischereirechtes geltend zu machen; dass vielmehr aus solchen Titeln nur auf Entschädigung gedrungen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001052.X01Im RIS seit
06.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015