TE Vwgh Erkenntnis 1969/10/10 1052/69

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Veröffentlicht am 10.10.1969
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §115 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des A und der BP, beide in A und beide vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 15 a, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Mai 1969, Zl. 96182/546-39850/69 (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG. in Wien I, Parkring 12), betreffend Entschädigung für Beeinträchtigungen aus einem Wasserbau, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des A und der BP, beide in A und beide vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 15 a, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Mai 1969, Zl. 96182/546-39850/69 (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG. in Wien römisch eins, Parkring 12), betreffend Entschädigung für Beeinträchtigungen aus einem Wasserbau, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer erachteten sich nach dem Inhalte der Beschwerdeausführungen und der beigegebenen Bescheide beider eingeschrittenen Instanzen durch die Errichtung des nach §§ 100 Abs. 2 und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 - WRG 1959, als bevorzugter Wasserbau bewilligten Donaukraftwerkes Wallsee-Mitterkirchen insofern geschädigt, als der im Bereich ihres Gast- und Schankgewerbebetriebes ausgeführte Rückstaudamm die Ertragslage dieses Gewerbebetriebes ungünstig beeinflußt habe. Es sei nämlich die Fischereimöglichkeit bei der Aistmündung entfallen, weiters der Ausblick auf die Donau vom Gastgarten und die "Einsicht" der Wassersportler von der Donau auf das Gasthaus. Die Beschwerdeführer begehrten deshalb beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Bezugnahme auf § 115 WRG 1959 eine angemessene Entschädigung für diese Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes und für eine daraus resultierende Wertverminderung der Liegenschaft. Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies das Begehren mit Bescheid vom 18. November 1968 zurück und begründete dies damit, daß die Beschwerdeführer durch die Ausführung des Kraftwerkes in keinem der durch § 12 WRG 1959 geschützten Rechte betroffen worden seien und daher auch nicht Verfahrensparteien im Sinne des § 102 Abs. 1 dieses Gesetzes seien. Die belangte Behörde versagte der dagegen erhobenen Berufung den Erfolg und verwies insbesondere auf § 117 WRG 1959, welche Gesetzesstelle die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zum Abspruch über Entschädigungsleistungen umgrenze und solche Fälle nicht einbeziehe.Die Beschwerdeführer erachteten sich nach dem Inhalte der Beschwerdeausführungen und der beigegebenen Bescheide beider eingeschrittenen Instanzen durch die Errichtung des nach Paragraphen 100, Absatz 2 und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 - WRG 1959, als bevorzugter Wasserbau bewilligten Donaukraftwerkes Wallsee-Mitterkirchen insofern geschädigt, als der im Bereich ihres Gast- und Schankgewerbebetriebes ausgeführte Rückstaudamm die Ertragslage dieses Gewerbebetriebes ungünstig beeinflußt habe. Es sei nämlich die Fischereimöglichkeit bei der Aistmündung entfallen, weiters der Ausblick auf die Donau vom Gastgarten und die "Einsicht" der Wassersportler von der Donau auf das Gasthaus. Die Beschwerdeführer begehrten deshalb beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Bezugnahme auf Paragraph 115, WRG 1959 eine angemessene Entschädigung für diese Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes und für eine daraus resultierende Wertverminderung der Liegenschaft. Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies das Begehren mit Bescheid vom 18. November 1968 zurück und begründete dies damit, daß die Beschwerdeführer durch die Ausführung des Kraftwerkes in keinem der durch Paragraph 12, WRG 1959 geschützten Rechte betroffen worden seien und daher auch nicht Verfahrensparteien im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, dieses Gesetzes seien. Die belangte Behörde versagte der dagegen erhobenen Berufung den Erfolg und verwies insbesondere auf Paragraph 117, WRG 1959, welche Gesetzesstelle die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zum Abspruch über Entschädigungsleistungen umgrenze und solche Fälle nicht einbeziehe.

Die Beschwerde, mit der dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes angelastet wird, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht begründet:

Laut der Vorschrift des § 117 Abs. 1 WRG 1959 war der im Gegenstande zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche an sich berufene Landeshauptmann von Oberösterreich (§ 114 Abs. 1 WRG 1959) zufolge der im § 117 Abs. 1 getroffenen Einschränkung auf "Entschädigungen, Ersätze, Beiträge und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetze oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind", nur dann ermächtigt, über das Begehren der Beschwerdeführer meritorisch abzusprechen, wenn eine Entschädigung der geforderten Art auf Grund einer diesbezüglichen Vorschrift des Wasserrechtsgesetzes überhaupt zu bestimmen war. Diese Rechtslage wurde bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A, näher beleuchtet. In den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ist ein Anspruch der von den Beschwerdeführern erhobenen Art nicht aufgezählt. Anderseits ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 17. Jänner 1963, Zl. 124/62, klargestellt hat, die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche dieses Gesetz oder die für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen haben. Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführer begründet § 115 WRG 1959 keineswegs einen materiell-rechtlichen Anspruch besonderer Art, weil der Anspruch auf Entschädigung, soweit diese im Wasserrechtsgesetz bzw. in den bereits erwähnten Sondervorschriften positiv geregelt ist, ja besteht und daher keiner wiederholten Normierung bedarf. Doch begründet das "nur" im § 115 Abs. 1 WRG 1959 den Sonderfall, daß die Möglichkeit entfällt, dem bevorzugten Wasserbauvorhaben "bestehende Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 entgegenzusetzen oder Einwendungen aus dem Titel eines Fischereirechtes geltend zu machen, daß vielmehr aus solchen Titeln nur auf Entschädigung gedrungen werden kann. Daß aber auch ein Entschädigungsanspruch nur geltend gemacht werden kann, sofern ihn das Gesetz vorsieht, wurde bereits dargetan und ergibt sich außerdem auch aus § 114 Abs. 1 WRG 1959, der von den "den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträgen (§ 117)" spricht und wiederum diesen Zusammenhang aufzeigt.Laut der Vorschrift des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 war der im Gegenstande zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche an sich berufene Landeshauptmann von Oberösterreich (Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959) zufolge der im Paragraph 117, Absatz eins, getroffenen Einschränkung auf "Entschädigungen, Ersätze, Beiträge und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetze oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind", nur dann ermächtigt, über das Begehren der Beschwerdeführer meritorisch abzusprechen, wenn eine Entschädigung der geforderten Art auf Grund einer diesbezüglichen Vorschrift des Wasserrechtsgesetzes überhaupt zu bestimmen war. Diese Rechtslage wurde bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A, näher beleuchtet. In den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ist ein Anspruch der von den Beschwerdeführern erhobenen Art nicht aufgezählt. Anderseits ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 17. Jänner 1963, Zl. 124/62, klargestellt hat, die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche dieses Gesetz oder die für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen haben. Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführer begründet Paragraph 115, WRG 1959 keineswegs einen materiell-rechtlichen Anspruch besonderer Art, weil der Anspruch auf Entschädigung, soweit diese im Wasserrechtsgesetz bzw. in den bereits erwähnten Sondervorschriften positiv geregelt ist, ja besteht und daher keiner wiederholten Normierung bedarf. Doch begründet das "nur" im Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 den Sonderfall, daß die Möglichkeit entfällt, dem bevorzugten Wasserbauvorhaben "bestehende Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 entgegenzusetzen oder Einwendungen aus dem Titel eines Fischereirechtes geltend zu machen, daß vielmehr aus solchen Titeln nur auf Entschädigung gedrungen werden kann. Daß aber auch ein Entschädigungsanspruch nur geltend gemacht werden kann, sofern ihn das Gesetz vorsieht, wurde bereits dargetan und ergibt sich außerdem auch aus Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959, der von den "den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträgen (Paragraph 117,)" spricht und wiederum diesen Zusammenhang aufzeigt.

Auf diese Situation wurde auch bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1539/A, hingewiesen. Es gibt also keinen unbeschränkten (weil nicht näher determinierten) Entschädigungsanspruch der durch einen bevorzugten Wasserbau irgendwie "berührten" dritten Personen, wie dies die Beschwerdeführer meinen. Daß aber das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführer durch das Projekt deshalb erfaßt worden sei, weil das darauf ausgeübte Gast- und Schankgewerbe benachteiligt werde, stellt einen Rechtsirrtum der Beschwerdeführer vor. Die belangte Behörde hat nach der Begründung ihres Bescheides als unbestritten festgestellt, daß die Beanspruchung von Grund und Boden der Beschwerdeführer nicht Verfahrensgegenstand sei, sondern nur die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes. Mit einer solchen Beeinträchtigung ist aber keineswegs auch eine solche der den Beschwerdeführern gehörenden Liegenschaft zu verbinden, wenngleich diese der Gewerbeausübung dienstbar gemacht wird. Denn es müßte sich um einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die aus dem Grundeigentum fließenden Rechte der Beschwerdeführer handeln, um aus solchem Titel eine nach dem Wasserrechtsgesetz entschädigungsfähige Beeinträchtigung feststellen zu können. Ein solcher Fall liegt aber auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer einwandfrei nicht vor.

Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung des gestellten Entschädigungsanspruches wurde daher von der belangten Behörde zu Recht verneint. Da diese Rechtslage bereits dem Inhalte der Beschwerde entnommen werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung des gestellten Entschädigungsanspruches wurde daher von der belangten Behörde zu Recht verneint. Da diese Rechtslage bereits dem Inhalte der Beschwerde entnommen werden konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969001052.X00

Im RIS seit

06.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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