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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §6;Rechtssatz
Ziel der Schätzungstechnik ist immer nur die Ermittlung des gemeinen Wertes oder Durchschnittspreises einer Sache, gleichgültig, welche Schätzungsmethode dabei vom Sachverständigen angewendet wird. Der Vermögenszustand des Enteigneten vor und nach der Enteignung hat im Endergebnis gleich zu sein. (Hinweis auf E vom 16. Mai 1969, Zl. 1161, 1162/68)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000238.X02Im RIS seit
06.05.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015