RS Vwgh 2006/11/9 2004/07/0031

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter einem Vorbehalt des Inhaltes, dass diese "hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, für deren Inanspruchnahme keine Vereinbarung vorliegt, unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass die durch die Bachquerungen bzw Unterführungen im Hochwasserabflussbereich gelegenen Grundstücks erst dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn ein entsprechendes Zugriffsrecht (zB Übereinkommen, Enteignungsbescheid), insbesondere durch das in der Angelegenheit anhängige Enteignungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz iVm dem Eisenbahnenteignungsgesetz, durch die Konsenswerberin vorgewiesen wird", ist rechtswidrig (Hinweis E 3.2.2000, 96/07/0225).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070031.X03

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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