RS Vwgh 1969/10/14 0766/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1969
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §13 Z2;

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich. Der Absicht des Eigentümers, durch ein nicht ordnungsgemäß belegtes Ansuchen oder durch nicht entsprechende Mitwirkung im Verfahren die Entscheidung über seinen Antrag zu verzögern und damit die Frist für die Straflosigkeit zu verlängern, kann die Behörde durch die ihr zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere durch die Möglichkeiten des § 13 Abs 3 AVG wirksam begegnen (Hinweis E 8.11.1965, 1029/65 und E 19.9.1966 830/66). Sollte der Eigentümer vor der Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau begonnen haben, so wäre darin zwar keine Übertretung der Vorschrift des § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien, wohl aber eine solche wegen unbefugter Bauführung gelegen.Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich. Der Absicht des Eigentümers, durch ein nicht ordnungsgemäß belegtes Ansuchen oder durch nicht entsprechende Mitwirkung im Verfahren die Entscheidung über seinen Antrag zu verzögern und damit die Frist für die Straflosigkeit zu verlängern, kann die Behörde durch die ihr zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere durch die Möglichkeiten des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wirksam begegnen (Hinweis E 8.11.1965, 1029/65 und E 19.9.1966 830/66). Sollte der Eigentümer vor der Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau begonnen haben, so wäre darin zwar keine Übertretung der Vorschrift des Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien, wohl aber eine solche wegen unbefugter Bauführung gelegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000766.X06

Im RIS seit

14.10.1969

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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