RS Vwgh 1969/10/14 0766/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1969
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §13 Z2;

Rechtssatz

Die im § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien verwendeten Worte "...für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist ..." bedeuten nicht, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues nur dann nicht bestehen, wenn eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung bereits vorliegt, weil in einem solchen Fall von einem vorschriftswidrigen Bau nicht mehr gesprochen werden kann. Die vorangeführten Worte müssen so verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dann nicht besteht, wenn eine nachträgliche Bewilligung erwirkt wird. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues ist daher, anders als die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen, eine bedingte. Ihr kann sich der Eigentümer dadurch entziehen, dass er für den eigenmächtig errichteten oder abgeänderten Bau nachträglich eine Baubewilligung erwirkt.Die im Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien verwendeten Worte "...für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist ..." bedeuten nicht, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues nur dann nicht bestehen, wenn eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung bereits vorliegt, weil in einem solchen Fall von einem vorschriftswidrigen Bau nicht mehr gesprochen werden kann. Die vorangeführten Worte müssen so verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dann nicht besteht, wenn eine nachträgliche Bewilligung erwirkt wird. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues ist daher, anders als die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen, eine bedingte. Ihr kann sich der Eigentümer dadurch entziehen, dass er für den eigenmächtig errichteten oder abgeänderten Bau nachträglich eine Baubewilligung erwirkt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000766.X05

Im RIS seit

14.10.1969

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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