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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Die im § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien verwendeten Worte "...für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist ..." bedeuten nicht, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues nur dann nicht bestehen, wenn eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung bereits vorliegt, weil in einem solchen Fall von einem vorschriftswidrigen Bau nicht mehr gesprochen werden kann. Die vorangeführten Worte müssen so verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dann nicht besteht, wenn eine nachträgliche Bewilligung erwirkt wird. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues ist daher, anders als die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen, eine bedingte. Ihr kann sich der Eigentümer dadurch entziehen, dass er für den eigenmächtig errichteten oder abgeänderten Bau nachträglich eine Baubewilligung erwirkt.Die im Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien verwendeten Worte "...für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist ..." bedeuten nicht, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues nur dann nicht bestehen, wenn eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung bereits vorliegt, weil in einem solchen Fall von einem vorschriftswidrigen Bau nicht mehr gesprochen werden kann. Die vorangeführten Worte müssen so verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dann nicht besteht, wenn eine nachträgliche Bewilligung erwirkt wird. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues ist daher, anders als die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen, eine bedingte. Ihr kann sich der Eigentümer dadurch entziehen, dass er für den eigenmächtig errichteten oder abgeänderten Bau nachträglich eine Baubewilligung erwirkt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000766.X05Im RIS seit
14.10.1969Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012