RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0128

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §2 Abs2;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §2 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §30 Abs1;

Rechtssatz

Eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung als Bauland kann nicht als Hindernis für eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 30 Abs 1 OÖ FLVfLG 1979 angesehen werden, weil nach § 2 Abs 2 legcit auch Bauflächen Gegenstand einer Zusammenlegung und daher auch einer Flurbereinigung sein können. Nichtsdestotrotz müssen aber auch im Zusammenhang mit der Veräußerung solcher Flächen die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 OÖ FLVfLG 1979 vorliegen, das Rechtsgeschäft muss eben "für die Flurbereinigung erforderlich" sein (Hinweis E 20.9.1988, 88/07/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070128.X02

Im RIS seit

02.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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