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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Androhung, die in einem rechtskräftigen Bescheid auferlegten Verpflichtungen binnen einer Nachfrist zu erfüllen, widrigenfalls der Bescheid im Sinne der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden würde, ist kein Bescheid und keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG 1950 (Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem die Vollstreckung angedroht wird, ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm die Möglichkeit gegeben ist, die sodann folgenden Vollstreckungsverfügungen mit dem in § 10 VVG 1950 vorgesehen Rechtsmittel zu bekämpfen).Die Androhung, die in einem rechtskräftigen Bescheid auferlegten Verpflichtungen binnen einer Nachfrist zu erfüllen, widrigenfalls der Bescheid im Sinne der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden würde, ist kein Bescheid und keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, VVG 1950 (Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem die Vollstreckung angedroht wird, ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm die Möglichkeit gegeben ist, die sodann folgenden Vollstreckungsverfügungen mit dem in Paragraph 10, VVG 1950 vorgesehen Rechtsmittel zu bekämpfen).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001330.X01Im RIS seit
26.06.2002