Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schmid und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Schmelz, Dr. Jurasek und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard über die Beschwerde der U Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Hans Straub, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 35, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1968, Zl. IX-1146/2-1968, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, die auch durch Kundmachung gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 in der zuständigen Gemeinde bekannt gemacht und zu der unter anderem ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als gesetzlicher Interessenvertreter einer Berufsgruppe gemäß § 43 Abs. 8 Straßenverkehrsordnung 1860, BGBl. Nr. 151 (StVO), geladen wurde, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 26. August 1968 dem Salzburger Automobil-, Motorrad- und Touring-Club (ÖAMTC) entsprechend seinem Ansuchen gemäß § 64 Abs. 1 und 3 StVO in der damals geltenden Fassung die Genehmigung zur Durchführung eines Internationalen Motorradrennens am 15. September 1968 zu der im Bescheid genannten Zeit auf der dort genannten Strecke unter den im Bescheid, in der Ausschreibung und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. August 1968 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen. Dem Veranstalter wurde u.a. auch die Auflage erteilt, daß während des Trainings eine Durchschleusung des Verkehrs auf allen Strecken des Rundkurses alle 20 Minuten gewährleistet sein müsse, das Rennen müsse ca. jede halbe Stunde unterbrochen werden, damit der Durchzugsverkehr auf der Berchtesgadener Bundesstraße, die An- bzw. Ausfahrt der in ihrer Bewegungsfreiheit durch das Rennen behinderten Anrainer, der Linienverkehr und die Zufahrt zu der von der Beschwerdeführerin betriebenen Seilbahn ermöglicht werde. Dieser Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Für die mit diesem Bescheid genehmigte Veranstaltung erließ die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemäß § 43 Abs. 1 lit. a StVO in der damals geltenden Fassung ein Fahrverbot auf den für das Rennen in Betracht kommenden Straßen der Gemeinde G für den 15. September 1968 in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 11 Uhr sowie 13 Uhr und 17 Uhr.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, die auch durch Kundmachung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 in der zuständigen Gemeinde bekannt gemacht und zu der unter anderem ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als gesetzlicher Interessenvertreter einer Berufsgruppe gemäß Paragraph 43, Absatz 8, Straßenverkehrsordnung 1860, Bundesgesetzblatt , Nr. 151 (StVO), geladen wurde, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 26. August 1968 dem Salzburger Automobil-, Motorrad- und Touring-Club (ÖAMTC) entsprechend seinem Ansuchen gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 3 StVO in der damals geltenden Fassung die Genehmigung zur Durchführung eines Internationalen Motorradrennens am 15. September 1968 zu der im Bescheid genannten Zeit auf der dort genannten Strecke unter den im Bescheid, in der Ausschreibung und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. August 1968 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen. Dem Veranstalter wurde u.a. auch die Auflage erteilt, daß während des Trainings eine Durchschleusung des Verkehrs auf allen Strecken des Rundkurses alle 20 Minuten gewährleistet sein müsse, das Rennen müsse ca. jede halbe Stunde unterbrochen werden, damit der Durchzugsverkehr auf der Berchtesgadener Bundesstraße, die An- bzw. Ausfahrt der in ihrer Bewegungsfreiheit durch das Rennen behinderten Anrainer, der Linienverkehr und die Zufahrt zu der von der Beschwerdeführerin betriebenen Seilbahn ermöglicht werde. Dieser Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Für die mit diesem Bescheid genehmigte Veranstaltung erließ die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO in der damals geltenden Fassung ein Fahrverbot auf den für das Rennen in Betracht kommenden Straßen der Gemeinde G für den 15. September 1968 in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 11 Uhr sowie 13 Uhr und 17 Uhr.
Gegen den Bewilligungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 1968 Berufung mit der Begründung, es sei mit ihr weder seitens der Veranstalter das Einvernehmen hergestellt worden noch sei sie zur Verhandlung am 20. August 1968 geladen worden, obwohl "sie unmittelbar als gewerblicher Betrieb durch dieses genehmigte Rennen betroffen werde, da die Talstation der von ihr betriebenen Seilbahn während des Rennens von jeder Zufahrt zu einer Zeit abgeschnitten werde, so erfahrungsgemäß eine große Besucheranzahl zu erwarten sei". Sie habe keine Gelegenheit gehabt, ihre berechtigten Einwendungen gegen das genehmigte Vorhaben vorzubringen. Die diesbezügliche Stellungnahme des Vertreters der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, was die Beschwerdeführerin betreffe, unzutreffend. Durch die bewilligte Veranstaltung würden die Besucherzahl und damit die Einnahmen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin ganz beträchtlich absinken. Da die Beschwerdeführerin trotz ihrer Parteistellung dem Verfahren nicht beigezogen worden sei, sei dieser Bescheid mit Nichtigkeit behaftet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 63 Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Das Recht zur Einbringung der Berufung richte sich laut Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950, abgesehen von den im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz besonders geregelten Fällen, nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, in diesem Falle der Straßenverkehrsordnung. Da diese keine entsprechenden Bestimmungen enthalte, komme das Recht zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung nur Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 zu. Nach herrschender Lehre komme Parteistellung nur dem zu, der kraft einer materiellen Vorschrift rechtliche Ansprüche geltend machen könne oder in seiner rechtliche Sphäre zumindest berührt werde. Aus § 64 StVO könne nicht abgeleitet werden, daß Anrainern, Gewerbebetrieben oder gar einzelnen Verkehrsteilnehmern bei Verkehrseinschränkungen anläßlich sportlicher Veranstaltungen Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht, in ihren rechtlichen Interessen berührt zu sein, sie befürchte vielmehr wirtschaftliche Nachteile. Wirtschaftliche Interessen könnten aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine Parteistellung begründen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz eingeräumt werde. Auch aus dem Umstand der Zustellung des bekämpften Bescheides komme der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 63, Absatz eins und 66 Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Das Recht zur Einbringung der Berufung richte sich laut Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG 1950, abgesehen von den im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz besonders geregelten Fällen, nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, in diesem Falle der Straßenverkehrsordnung. Da diese keine entsprechenden Bestimmungen enthalte, komme das Recht zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung nur Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 zu. Nach herrschender Lehre komme Parteistellung nur dem zu, der kraft einer materiellen Vorschrift rechtliche Ansprüche geltend machen könne oder in seiner rechtliche Sphäre zumindest berührt werde. Aus Paragraph 64, StVO könne nicht abgeleitet werden, daß Anrainern, Gewerbebetrieben oder gar einzelnen Verkehrsteilnehmern bei Verkehrseinschränkungen anläßlich sportlicher Veranstaltungen Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht, in ihren rechtlichen Interessen berührt zu sein, sie befürchte vielmehr wirtschaftliche Nachteile. Wirtschaftliche Interessen könnten aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine Parteistellung begründen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz eingeräumt werde. Auch aus dem Umstand der Zustellung des bekämpften Bescheides komme der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Aus der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Berufung gehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin hervor, daß sie sich in ihren Anrainerrechten verletzt fühle, da die nur 100 m von der gesperrten Gemeindestraße entfernte Talstation der von der Beschwerdeführerin betriebenen Seilbahn - durch die Erteilung der Baubewilligung für diese Talstation und der Konzession für den Betrieb dieser Seilbahn sei der Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf Zugang und Zufahrt auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstanden - durch die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Verkehrssperre geraume Zeit hindurch von jeglicher Zufahrt abgeschnitten worden sei, was einen empfindlichen materiellen Schaden zur Folge gehabt habe. Die vom Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Verhandlungsschrift vom 20. August 1968 abgegebene Stellungnahme, daß, soweit gewerbliche Betriebe betroffen würden, mit diesen seitens der Rennleitung das Einvernehmen bereits hergestellt worden sei, treffe für den Betrieb der Beschwerdeführerin nicht zu. Die Ablehnung der Parteistellung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde und die damit begründete Zurückweisung der Berufung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 richtet sich das Recht zur Einbringung der Berufung, abgesehen von dem im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz besonders geregelten Fällen, die hier nicht vorliegen, nach den jeweils von der Behörde angewendeten verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Für die Frage, ob jemand als Partei anzusehen ist, sind nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes lediglich die Bestimmungen des § 8 AVG im Zusammenhang mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften maßgeblich, denn die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" im Sinne des § 8 AVG gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt, wonach allein die Parteistellung beurteilt werden kann (siehe z.B. die hg. Beschlüsse vom 5. Oktober 1950, Slg. N. F. Nr. 1675/A, vom 7. Juli 1960, Slg. N. F. Nr. 5347/A, die Erkenntnisse vom 23. November 1955, Slg. N. F. Nr. 3891/A, und vom 10. Februar 1969, Zl. 933/66, auf dessen Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1950, Slg. Nr. 2034). Der Bescheid, gegen den die Beschwerdeführerin Berufung erhoben hat, ist auf Grund der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 3 StVO erlassen worden. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Gegenschrift zutreffend ausführt, kann weder aus dieser Bestimmung noch sonst aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Parteistellung und damit ein Berufungsrecht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG 1950 richtet sich das Recht zur Einbringung der Berufung, abgesehen von dem im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz besonders geregelten Fällen, die hier nicht vorliegen, nach den jeweils von der Behörde angewendeten verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Für die Frage, ob jemand als Partei anzusehen ist, sind nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes lediglich die Bestimmungen des Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften maßgeblich, denn die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" im Sinne des Paragraph 8, AVG gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt, wonach allein die Parteistellung beurteilt werden kann (siehe z.B. die hg. Beschlüsse vom 5. Oktober 1950, Slg. N. F. Nr. 1675/A, vom 7. Juli 1960, Slg. N. F. Nr. 5347/A, die Erkenntnisse vom 23. November 1955, Slg. N. F. Nr. 3891/A, und vom 10. Februar 1969, Zl. 933/66, auf dessen Ausführungen gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1950, Slg. Nr. 2034). Der Bescheid, gegen den die Beschwerdeführerin Berufung erhoben hat, ist auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 3 StVO erlassen worden. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Gegenschrift zutreffend ausführt, kann weder aus dieser Bestimmung noch sonst aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die Parteistellung und damit ein Berufungsrecht der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre vermeintliche Parteistellung auch damit, daß sie sich durch den Genehmigungsbescheid in ihren Anrainerrechten verletzt fühle, da die Zufahrt zur Talstation der von ihr betriebenen Seilbahn durch längere Zeit abgeschnitten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe durch die Erteilung der Baubewilligung für diese Talstation und der Konzession für ihr Unternehmen ein subjektives öffentliches Recht auf Zugang und Zufahrt von den öffentlichen Verkehrsflächen erworben, sie fühle sich in der Nützung des Gemeingebrauches an öffentlichen Verkehrsflächen durch Befahren mit Kraftfahrzeugen behindert. Ein solches subjektives öffentliches Recht von Anrainern und damit auch der Beschwerdeführerin auf Benützung öffentlicher Straßen zu Verkehrszwecken liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, nicht vor, denn dieses Recht zum Befahren einer öffentlichen Straße steht jedermann zu, es kommt daher einer Einzelperson und damit auch einem einzelnen Unternehmen nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit zu, ist jedoch kein subjektives öffentliches Recht (siehe z.B. den hg. Beschluß vom 29. November 1950, Slg. N. F. Nr. 1793/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1955, Slg. N. F. Nr. 3735/A, und vom 6. März 1957, Slg. N. F. Nr. 4298/A). Die Beschwerdeführerin konnte daher auch aus diesem Grund in ihrem subjektiven Recht nicht verletzt worden sein. Im übrigen ist gemäß § 43 Abs. 8 StVO in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor Erlassung einer Verordnung bezüglich Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nur den betreffenden Gemeinden und, wenn Interessen einer Berufsgruppe berührt werden, auch der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist im vorliegenden Verfahren geschehen. Daß diese Stellungnahme der Berufsgruppe nicht den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprochen hat, kann keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht der Beschwerdeführerin begründen.Die Beschwerdeführerin begründet ihre vermeintliche Parteistellung auch damit, daß sie sich durch den Genehmigungsbescheid in ihren Anrainerrechten verletzt fühle, da die Zufahrt zur Talstation der von ihr betriebenen Seilbahn durch längere Zeit abgeschnitten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe durch die Erteilung der Baubewilligung für diese Talstation und der Konzession für ihr Unternehmen ein subjektives öffentliches Recht auf Zugang und Zufahrt von den öffentlichen Verkehrsflächen erworben, sie fühle sich in der Nützung des Gemeingebrauches an öffentlichen Verkehrsflächen durch Befahren mit Kraftfahrzeugen behindert. Ein solches subjektives öffentliches Recht von Anrainern und damit auch der Beschwerdeführerin auf Benützung öffentlicher Straßen zu Verkehrszwecken liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, nicht vor, denn dieses Recht zum Befahren einer öffentlichen Straße steht jedermann zu, es kommt daher einer Einzelperson und damit auch einem einzelnen Unternehmen nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Allgemeinheit zu, ist jedoch kein subjektives öffentliches Recht (siehe z.B. den hg. Beschluß vom 29. November 1950, Slg. N. F. Nr. 1793/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1955, Slg. N. F. Nr. 3735/A, und vom 6. März 1957, Slg. N. F. Nr. 4298/A). Die Beschwerdeführerin konnte daher auch aus diesem Grund in ihrem subjektiven Recht nicht verletzt worden sein. Im übrigen ist gemäß Paragraph 43, Absatz 8, StVO in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor Erlassung einer Verordnung bezüglich Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nur den betreffenden Gemeinden und, wenn Interessen einer Berufsgruppe berührt werden, auch der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist im vorliegenden Verfahren geschehen. Daß diese Stellungnahme der Berufsgruppe nicht den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprochen hat, kann keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht der Beschwerdeführerin begründen.
Zur Begründung der Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr komme im vorliegenden Verfahren bezüglich der Genehmigung des Straßenrennens Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zu, verweist diese auch darauf, daß an dem Tag, für welchen das Straßenrennen bewilligt und die zeitweise Verkehrssperre verordnet worden sei, wegen des Schönwetters ein großer Andrang zu dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmen zu erwarten gewesen sei. Sie machte also auch wirtschaftliche Gründe geltend. Auch ein wirtschaftliches Interesse begründet, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, kein rechtliches Interesse und damit keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3177/A, und vom 1. Februar 1965, Slg. N. F. Nr. 6569/A).Zur Begründung der Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr komme im vorliegenden Verfahren bezüglich der Genehmigung des Straßenrennens Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 zu, verweist diese auch darauf, daß an dem Tag, für welchen das Straßenrennen bewilligt und die zeitweise Verkehrssperre verordnet worden sei, wegen des Schönwetters ein großer Andrang zu dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmen zu erwarten gewesen sei. Sie machte also auch wirtschaftliche Gründe geltend. Auch ein wirtschaftliches Interesse begründet, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, kein rechtliches Interesse und damit keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3177/A, und vom 1. Februar 1965, Slg. N. F. Nr. 6569/A).
Schließlich weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, daß ihr der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, mit welchem die Bewilligung für das Straßenrennen erteilt worden sei, zugestellt worden sei. Auch daraus kann die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung und damit ihr Berufungsrecht nicht ableiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wird auch durch die Zustellung einer Ausfertigung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides Parteistellung in diesem Verwaltungsverfahren nicht begründet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 11. Oktober 1956, Slg. N. F. Nr. 4163/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Slg. N. F. Nr. 4458/A).Schließlich weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, daß ihr der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, mit welchem die Bewilligung für das Straßenrennen erteilt worden sei, zugestellt worden sei. Auch daraus kann die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung und damit ihr Berufungsrecht nicht ableiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wird auch durch die Zustellung einer Ausfertigung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides Parteistellung in diesem Verwaltungsverfahren nicht begründet vergleiche , etwa den hg. Beschluß vom 11. Oktober 1956, Slg. N. F. Nr. 4163/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1957, Slg. N. F. Nr. 4458/A).
Die Beschwerde erwies sich sohin in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde erwies sich sohin in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 20. Oktober 1969
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001579.X00Im RIS seit
06.05.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012