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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
y24964;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1967/11/28 0323/66 1Stammrechtssatz
Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Bescheid stützt, sind nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündliche Verkündung oder Zustellung) zu beurteilen. Das Gesetz mißt in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zu, daß damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde. Der VwGH ist der Auffassung, daß die Gesetzesmäßigkeit eines Bescheides nach dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, in dem der behördliche Wille durch die Verkündung oder durch die ihr gleichgestellte Zustellung in der maßgebenden Weise kundgegeben wird, wodurch der Bescheid erst rechtliche Existenz erlangt (Hinweis E 7.7.1948, VwSlg 484 A/1948, E 5.10.1958, 1246/58 und E 17.5.1965, 1023/64 und E VfGH 19.3.1949, VfSlg1770).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000191.X01Im RIS seit
11.07.2001