RS Vwgh 2006/11/9 2006/07/0073

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs4 Z2;
AWG 2002 §32 Abs1;

Rechtssatz

Da § 32 Abs 1 AWG 2002 eine in sich geschlossene eigene Definition für "haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme" enthält, kann diese nicht durch einen Rückgriff auf § 2 Abs 4 Z 2 AWG 2002 abgeändert werden, wo Abfälle aus Haushalten und vergleichbare Abfälle zusammengefasst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070073.X02

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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