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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrVG §9 Abs2 Z2;Rechtssatz
§ 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in § 9 Abs 2 Z 2 AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X20Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012