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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die GrESt zu erheben ist, darf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht außer Betracht gelassen werden. Es ist demnach unzulässig, zum Zwecke einer günstigeren Steuerberechnung ein Grundstück in mehrere Teile aufzuspalten und den Kaufpreis auf wertvolle und wertlose Grundstücksteile zu verteilen. Die Steuerberechnung hat vielmehr aus einem Durchschnittspreis zu erfolgen, der anteilsmäßig auf das gesamte Grundstück entfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001485.X02Im RIS seit
14.01.2002