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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1005;Rechtssatz
Wohl darf der Rechtsanwalt gegen den ausgesprochenen Willen der Partei oder gegen deren Interesse über die Vollmacht nicht verfügen. Trotzdem sind auch bindende Weisungen nicht blindlings zu befolgen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001902.X02Im RIS seit
19.02.2002