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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Aus § 1 Abs 2 Z 2 OÖ FLfVLG 1979 ergibt sich keineswegs, dass Rechtsgeschäfte, die dem Erwerb von Grundflächen zwecks Realisierung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse dienen, schon deshalb zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Nur dann, wenn ein Rechtsgeschäft Nachteile abwendet, mildert oder behebt, die durch solche Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verursacht werden, kann ihm eine flurbereinigende Wirkung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 OÖ FLVfLG 1979 beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070128.X03Im RIS seit
02.01.2007