RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2 Z2;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 Z2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 1 Abs 2 Z 2 OÖ FLfVLG 1979 ergibt sich keineswegs, dass Rechtsgeschäfte, die dem Erwerb von Grundflächen zwecks Realisierung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse dienen, schon deshalb zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Nur dann, wenn ein Rechtsgeschäft Nachteile abwendet, mildert oder behebt, die durch solche Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verursacht werden, kann ihm eine flurbereinigende Wirkung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 OÖ FLVfLG 1979 beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070128.X03

Im RIS seit

02.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten